SATZUNG
protokoll
           
           
           
    Die Satzung  
           
    § 1 Name und Sitz  
           
      1. Der Verein führt den Namen Partnerschaftskomitee e.V.  
      2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  
      3. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form. Sitz des Vereins ist die Gemeinde Margetshöchheim.  
           
           
    § 2 Zweck des Vereins  
           
      1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Partnerschaften der Gemeinde Margetshöchheim mit anderen Gemeinden Europas.  
      2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  
           
           
    § 3 Vereinstätigkeit  
           
      1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch  
        a) Informationsveranstaltungen über die Partnergemeinden,
b) Abhalten von Sprachkursen,
c) Unterbringung und Betreuung von Gästen,
d) Organisation von Besuchen in den Partnerorten und Betreuung der Teilnehmer,
e) Förderung gemeinsamer Veranstaltungen von Bürgern und Vereinen aus der Gemeinde Margetshöchheim und ihren Partnergemeinden.
 
      2. Die Beteiligung der Jugend an der Vereinstätigkeit wird besonders gefördert.  
      3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
      4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
      5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  
      6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betreuten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.  
           
           
    § 4 Eintritt der Mitglieder  
           
      1. Mitglieder des Vereins können werden  
        a) volljährige Personen,
b) minderjährige Personen ab 14 Jahren mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,
c) juristische Personen,
d) nicht rechtsfähige Vereine.
 
      2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Gesuchs kann innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.  
      3. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht befreit.  
           
           
    § 5 Ende der Mitgliedschaft  
           
      1. Die Mitgliedschaft endet  
        a) durch Tod mit dem Todestag,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
 
           
           
    § 6 Austritt aus dem Verein  
           
      1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.  
      2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.  
           
           
    § 7 Ausschluss aus dem Verein  
           
      1. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig  
        a) wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
b) bei einem Beitragsrückstand von 12 Monaten nach erfolgloser Mahnung.
 
      2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.  
      3. Durch das Mitglied kann innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet.  
           
           
    § 8 Mitgliedsbeitrag  
           
      1. Ein Mitgliedsbeitrag ist zu entrichten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.  
      2. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat nicht zu entrichten.  
      3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.  
           
           
    § 9 Organe des Vereins  
           
      1. Organe des Vereins sind  
        a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
 
           
           
    § 10 Vorstand  
           
      1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.  
      2. Der erweitere Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Schriftführer,
Kassier.
 
      3. Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des erweiterten Vorstandes bis zu 8 Beisitzer bestimmen. Die Beisitzer unterstützen den erweiterten Vorstand bei Erfüllung seiner Aufgaben. Der erweiterte Vorstand kann einzelne Beisitzer mit bestimmten Aufgaben betrauen. Vor Entscheidungen des Vorstands sind die Beisitzer zu hören. Bei Abstimmungen im erweiteren Vorstand haben sie Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.  
      4. Der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Einwilligung in eine eventuelle Wahl gegeben haben.  
      5. Das Amt des Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.  
      6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.  
      7. Der 1. Bürgermeister der Gemeinde Margetshöchheim ist kraft seines Amtes weiterer Beisitzer, soweit die Gemeinde Mitglied des Vereins ist.  
           
           
    § 11 Berufung der Mitgliederversammlung  
           
        Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,  
        a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal,
b) wenn der 5. Teil der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich vom Vorstand verlangt,
c) jederzeit auf Beschluss des erweiterten Vorstands hin.
 
           
           
    § 12 Form der Berufung  
           
      1. Die Mitgliederversammlung ist vom erweiterten Vorstand durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Margetshöchheim einzuberufen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einladung und der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.  
      2. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) bezeichnen; bei Satzungsänderung die Ziffern der §§ bzw. Neufassung der gesamten Satzung.  
           
           
    § 13 Beschlussfähigkeit  
           
        Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.  
           
           
    § 14 Beschlussfassung  
           
      1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem Drittel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.  
      2. Minderjährige sind selbst stimmberechtigt.  
      3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.  
      4. Andere Mehrheiten sind erforderlich  
        a) bei Satzungsänderungen zwei Drittel der erschienenen Mitglieder,
b) bei Auflösung des Vereins drei Viertel der erschienenen Mitglieder,
c) bei Änderung des Vereinszwecks Zustimmung aller Mitglieder, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
 
           
           
    § 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse  
           
      1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.  
      2. Die Niederschrift muß enthalten:  
        Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse.
Die Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
 
      3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.  
           
           
    § 16 Auflösung des Vereins  
           
      1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.  
      2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.  
      3. Im Falle der Auflösung des Vereins aus sonstigen Gründen fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Margetshöchheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.  
      4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Genehmigung durch das Finanzamt ausgeführt werden.  
           
           
    § 17 Kassenprüfung  
           
        Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich, der sie mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Prüfung der Kasse zu geben haben.  
           
           
    § 18 Schlussbestimmungen  
       
        Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt auferlegt werden, selbst zu beschließen und anzumelden.  
           
           
    Diese Satzung wurde errichtet in Margetshöchheim am 8. April 1992.  
           
           
Partnerschaftskomitee e.V. Margetshöchheim